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Fragen und Antworten zum Thema "Lebensmittelaromen"

Die bei Lebensmittelaromen.eu angebotenen Lebensmittelaromen sind Lebensmittel im Sinne des Gesetzes und entsprechen laut der Zertifikate, die uns von all unseren Herstellern vorliegen, allesamt der EU-Lebensmittelverordnung, speziell der EU-Lebensmittelaromen-Verordnung EU 1334/2008, sowohl in ihrer Definition  als auch produktionstechnisch und hinsichtlich der Inhaltsstoffe.

Unsere Lebensmittelaromen sind flüssig und bestehen aus einem Trägerstoff (Propylenglykol, Ethanol, Wasser) und den geschmacksbestimmenden Aromenstoffen. Die Inhaltsstoffe, die dem jeweiligen Lebensmittelaroma seinen jeweiligen Geschmack/Duft verleihen, sind Substanzen, die sowohl natürlichen oder synthetischen Ursprungs sein können. Dabei handelt es sich um natürliche, naturidentische oder synthetische Aromenstoffe.

Das häufig als Trägerstoff verwendete „Propylenglykol“ (1,2-Propandiol, E1520) eignet sich besonders gut als Trägerstoff für die Aromenstoffe; aber auch Triacetin (E1518) und Ethanol sind häufig verwendete Trägerstoffe. Alle Trägerstoffe in unseren Lebensmittelaromen sind von der EU als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen.

Lebensmittelaromen lassen sich grundsätzlich überall dort verwenden, wo ein bestimmter Geschmack/Duft erzeugt werden soll oder eine zusätzliche Geschmacksintensivierung oder eine Geschmacksvariation gewünscht ist: beim Kochen, Backen, für Jogurt, Quark, in Süßspeisen und Getränken.

Beim Backen etwa eines Apfelkuchens können einige Tropfen „Apfelaroma“ den Geschmack und vor allem den Duft der enthaltenen Äpfel betonen, bzw. verstärken.

Ein paar Tropfen „Rauch-Aroma“ oder „Bacon-Aroma“ können beim Kreieren eines selbstgemachten Tomaten-Ketchups wahre Wunder bewirken.

Ein Haselnuss- oder Nougat-Aroma in den Milchschaum Ihres Kaffees gegeben, verleihen dem Kaffee eine aromatisierte Note, die sich nach Geschmack den persönlichen Vorlieben anpassen lässt.

Ebenso lassen sich Cocktails mit wenigen Tropfen Kokos-Aroma oder exotischen Früchten sehr gut verfeinern.

An dieser Stelle ein Tip an Sie als Verbraucher: überprüfen Sie doch einmal die Produkte Ihres täglichen Verzehrs wie Fruchtsäfte, Würzmischungen, Gebäck, Süßwaren. Sie werden in den verpflichtenden Zutatenlisten sehr oft einen Begriff finden: „Aroma“ oder „Aromen“. Kaum ein Fruchtsaft, der nicht zu 100% aus Frucht besteht, kommt ohne „Aromen“ aus. Und das, was dort verwendet wird, ist nichts anderes als Lebensmittelaroma.

Der Inhalt der kleinen 10ml-Fläschchen ist eine hochkonzentrierte Flüssigkeit, die niemals und unter keinen Umständen unverdünnt oder pur eingenommen werden darf, auch nicht als ein Tropfen auf der Hand um eben mal zu kosten! Die enthaltenen Stoffe sind verdünnt absolut harmlos, in der gelieferten, konzentrierten Form können sie unverdünnt jedoch Allergien auslösen oder  Schleimhäute reizen. Schon an der Menge, die Sie benötigen, um einen Kaffee zu aromatisieren (5-20 Tropfen, je nach Potenz des jeweiligen Aormas), sehen Sie, wie hoch konzentriert diese Flüssigkeiten sind.

Darum ist es wichtig, die Aromen nur so zu verwenden, wie sie vorgesehen sind: als tropfenweise Ergänzung in Ihrer Speise oder Ihrem Getränk.

Wenn Sie das Fläschchen öffnen, können Sie jedoch am Duft, der der Tropfspitze entweicht, schon einen Eindruck des Aromas gewinnen. Nur bitte: niemals pur lecken!

Ein Geschmackstest lässt sich auch einfach in einem Glas Milch bewerkstelligen. Hierbei empfiehlt es sich, die Milch etwas anzuwärmen, da die Aromenstoffe sich dann besser mit der Milch verbinden. Die Milch am besten kurz mit einem Milchaufschäumer gut durchrühren, damit sich das Aroma gut verteilen kann.

Lebensmittelaromen unterliegen in der Herstellung der Europäischen Aromenverodnung. Somit ist der Einsatz genehmigter Inhaltsstoffe (Unionsliste) gesetzlich definiert: es dürfen in Lebensmittelaromen keine Süßstoffe enthalten sein, wie zum Beispiel Sucralose oder Aspartam. Lebensmittelaromen wirken sich somit kaum oder gar nicht auf den Süßegrad einer Speise oder eines Getränkes aus.

Andererseits kann ein Aroma einen „etwas“ süßen Eindruck vermitteln, wenn es beispielsweise eine süße Frucht abbildet, wie eine reife Erdbeere. Dann jedoch ergibt sich die jeweilige Süße nicht aus der Zugabe von Süßungsmitteln im Lebensmittelaroma, sondern durch den eigenen Süßecharakter der beinhalteten Aromenstoffe.

Letztendlich entscheiden Sie nach wie vor selbst, wie Ihr Produkt, in dem Sie das Lebensmittelaroma verwenden, gesüßt wird: mit Zuckerzugabe, Stevia oder einem synthetischen Süßstoff. Nichts davon ist vorab in den Lebensmittelaromen enthalten.

Sie finden in unserem Sortiment auch Tafelsüßstoffe, die Sie zum kalorienfreien Süßen verwenden können.

Wie bereits in der vorhergehenden Antwort beschrieben, dürfen Sie als Verbraucher davon ausgehen, dass aufgrund der Lebensmittelverordnung, unter die die Lebensmittelaromen fallen, keine Inhaltsstoffe enthalten sind, die bei ordnungsgemäßem Gebrauch Ihre Gesundheit gefährden.

Wie in allen Lebensmitteln können jedoch Allergene enthalten sein und die Liste der Allergene wird in unserer Zeit, in der zunehmend mehr Menschen von Allergien heimgesucht werden, immer länger.

Stoffe, die Allergien auslösen können, sind dem Gesetz nach entsprechend zu kennzeichnen. Darum finden Sie bei jedem unserer Produkte, Aromen und Lebensmitteln nach der gesetzlichen Vorgabe in der jeweiligen Beschreibung die Auflistung von gegebenenfalls enthaltenen Allergen. Liegen die enthaltenen Allergene vom Anteil her unter einem jeweiligen Schwellwert, müssen sie nicht gekennzeichnet werden, da sie dann in derartig geringer Menge enthalten sind, dass keine allergene Wirkung zu erwarten ist. 

Fazit: die Dosis macht das Gift, nicht der Stoff.

Wenn ein oder mehrere Allergene aufgeführt sind, heißt das nicht zwingend, dass eine Allergie auftreten wird, sondern nur, dass sie auftreten kann. Als Entscheidungshilfe für den Kauf können diese Angaben für Sie jedoch hilfreich sein.

Nein, das ist von unserer Seite nicht vorgesehen, da wir unser gesamtes Sortiment auf den Einsatz in Lebensmitteln, bzw. zum Verzehr ausgerichtet haben. Dementsprechend erfüllen unsere angebotenen Produkte die Vorgaben der Lebensmittelverordnung.

Die Flüssigkeiten, die Sie in E-Zigaretten oder anderen Tabakwarensubstituten wie Wasserpfeifen, Shishas u.ä. benutzen wollen, beziehen Sie bitte aus dem entsprechenden Fachhandel, der dafür Sorge trägt, dass Flüssigkeiten zum Verdampfen und Inhalieren die dortigen gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

Eine Beratung im Sinne von Tabakwarensubstituten bieten wir nicht an und bitten freundlich, von derartigen Anfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie: Eine Missachtung der Zweckbestimmung der Lebensmittelaromen kann Ihre Gesundheit gefährden! Die Lebensmittelaromen berücksichtigen u. a. nicht die gesundheitsbezogenen Vorgaben hinsichtlich der Zusammensetzung und Menge der Inhaltsstoffe, die ein zulässiges Beimischen und Konsumieren als Tabakwarensubstitut mittels Verdampfen/Inhalieren erlauben würden. Beachten Sie ferner: Wenn Sie die Zweckbestimmung der Lebensmittelaromen missachten, bringen Sie nicht nur Ihre Gesundheit in Gefahr, sondern lassen zudem durch diese eigenwillige Zweckänderung ab 1. Juli 2022 eine eigene Steuerpflicht nach TabStG entstehen.

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